Gleiches gilt hinsichtlich seines Wissens um die Höhe der den Arbeiterinnen effektiv bezahlten Löhne und damit seiner Bereicherungsabsicht. So ergeben sich aufgrund der in der Beschwerde erwähnten Kontoauszüge des Kontos O.________ von F.________ bei der P.________ lediglich Hinweise auf die an F.________ überwiesenen Geldbeträge, nicht aber die den Frauen effektiv bezahlten Löhnen. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sind für die subjektive Seite des Tatbestandes somit von entscheidender Bedeutung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer (als beschuldigte Person) die Aussagen bisher verweigert hat.