Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht offensichtlich, dass eine Verurteilung ohne die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen möglich wäre. Im Gegenteil sind die fraglichen Erkenntnisse mit der Generalstaatsanwaltschaft deshalb unerlässlich, weil sie in Kombination, insbesondere mit den Aussagen der Opfer, den Kontobewegungen und den Auswertungen der Chats Aufschluss über das Wissen des Beschwerdeführers bezüglich der ausländerrechtlichen Aufenthaltsstati der Arbeiterinnen geben. Gleiches gilt hinsichtlich seines Wissens um die Höhe der den Arbeiterinnen effektiv bezahlten Löhne und damit seiner Bereicherungsabsicht.