Dies umso mehr, als solchen Personen oft wenige Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im konkreten Fall besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens 15 serbische Arbeiterinnen bei sich beschäftigte und ihre Arbeitskraft massiv ausnutzte. Mithin handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat um ein Delikt, das die gesetzlich geforderte Schwere erreicht. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht offensichtlich, dass eine Verurteilung ohne die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen möglich wäre.