286 Abs. 2 Bst. b StPO). Mit Verweis auf die voranstehenden rechtlichen Ausführungen (E. 9.2), kommt es bei der Beurteilung, ob es sich bei dem in Frage stehenden Delikt um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, nicht auf das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat bzw. die gesamten Umstände des konkreten Falls an. Art. 116 Abs. 3 AIG dient dem Schutz illegaler Arbeitskräfte vor Ausbeutung ihrer Arbeitskraft. Mithin handelt es sich dabei um eine Norm von wichtiger Bedeutung. Dies umso mehr, als solchen Personen oft wenige Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.