19 9.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, werden dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Art. 116 Abs. 3 AIG ist in den Deliktskatalogen der Art. 269 und 286 StPO enthalten (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 286 Abs. 2 Bst.