Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass seiner Gefährdung resp.