Da mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass die Nichteinhaltung von Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation nicht nur eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellte (zur detaillierten Abgrenzung siehe den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.4.3 mit Verweis auf BGE 139 IV 128 E. 1.7), wäre eine Verwertung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.