9. 9.1 Selbst wenn das Genehmigungsverfahren nicht gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO «unverzüglich» eingeleitet und der personelle Zufallsfund bereits verwendet worden wäre, bestünde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3 mit zahlreichen Hinweisen; so auch der Beschluss des Obergerichts BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.5). Da mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass die Nichteinhaltung von Art.