Der Generalstaatsanwaltschaft kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Genehmigung habe vorgelegen, bevor dem Beschuldigten die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) vorgehalten oder die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet worden seien. Dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung in den Anzeigerapport vom 9. August 2022 betreffend den Beschwerdeführer eingeflossen sind, blieb im Beschwerdeverfahren zu Recht unbestritten.