Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, liegt es in der Natur von umfangreichen und komplexen Verfahren, dass es im Rahmen einer solchen Aktion schwierig sein kann, die Rolle einer in einer Überwachung aufgetauchten Person einzuordnen. Bei der Entscheidung, wer in eine Untersuchung einbezogen wird und wer nicht, muss den Strafverfolgungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden.