Dass rückblickend bereits vor dem Erhalt des Anzeigerapports vom 9. August 2022 und der formellen Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 6. September 2022 bereits Verdachtsmomente gegen diesen bestanden haben könnten, ändert nichts daran. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, liegt es in der Natur von umfangreichen und komplexen Verfahren, dass es im Rahmen einer solchen Aktion schwierig sein kann, die Rolle einer in einer Überwachung aufgetauchten Person einzuordnen.