Auch wenn dem Beschwerdeführer der Lohn, den die Arbeitnehmerinnen erhielten, bekannt war, ergab sich der Umfang ihrer Arbeitsleistung für die Strafverfolgungsbehörden erst mit genügender Bestimmtheit aus den weiteren Ermittlungen, insbesondere den Befragungen der Opfer (E. 7.6.2 hiervor). Zudem ergab sich auch erst aus den Erkenntnissen aus der Aktion C.________, dass die Familie des Beschwerdeführers mind. 15 Arbeiterinnen aus Serbien beschäftigt hatte (E. 7.6.2 hiervor).