__ – und nicht aus der Telefonüberwachung – eine Arbeitsleistung zu erbringen hatten, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz stand. Auch wenn dem Beschwerdeführer der Lohn, den die Arbeitnehmerinnen erhielten, bekannt war, ergab sich der Umfang ihrer Arbeitsleistung für die Strafverfolgungsbehörden erst mit genügender Bestimmtheit aus den weiteren Ermittlungen, insbesondere den Befragungen der Opfer (E. 7.6.2 hiervor).