Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft um Genehmigung des Zufallsfunds vom 19. Oktober 2022 nichts anderes. Im Gegenteil wird dort mit der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich festgehalten, dass die im H.________ beschäftigten Arbeiterinnen gemäss den Erkennt-nissen aus der Aktion C.________ – und nicht aus der Telefonüberwachung – eine Arbeitsleistung zu erbringen hatten, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz stand.