Ein negativer Beweisantrag diesbezüglich wäre bei der Verfahrensleitung des Hauptverfahrens zu stellen. 8.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anführt, ergab sich der dringende Tatverdacht auf die Katalogtat der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, erst im Zuge der Ermittlungen, namentlich aufgrund der Einvernahmen mit weiteren Opfern des Menschenhandels (E. 7.6.2 hiervor).