116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG) erhärten würde, war damals noch nicht evident. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer infolge des erwähnten verbalisierten Hinweises auf Vorhalt eines der aufgenommenen Gespräche getätigten Aussagen (vgl. die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020, S. 7-8 Z. 251-266) verwertbar sind, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein negativer Beweisantrag diesbezüglich wäre bei der Verfahrensleitung des Hauptverfahrens zu stellen.