Ebenso wenig wurde in Frage gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Genehmigung des personellen Zufallsfunds eingereicht werden könnte, sollte sich ein dringender Tatverdacht auf ein Katalogdelikt gegen den Beschwerdeführer erhärten. Entgegen seinen Vorbringen stellt das Einreichen des Genehmigungsgesuchs vom 19. Oktober 2022 somit keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO dar. Dass sich im Laufe des Verfahrens gegen F.________, E.________ und G.________ auch gegen den Beschwerdeführer ein Tatverdacht auf ein Katalogdelikt (konkret Art. 116 Abs. 1 Bst.