Mit der Generalstaatsanwaltschaft wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass im damaligen Zeitpunkt keine Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde gegen ihn beantragt worden war, was dem damaligen Stand der Dinge entsprach. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwar als Auskunftsperson, aber in der Gegenwart von Rechtsanwalt Q.________ einvernommen worden ist. Dass die Rechtsvertretung hinsichtlich der Rechtsbelehrung interveniert