dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes erfüllt waren. Anders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, wurde ihm damit auch in keiner Weise zugesichert, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch in Zukunft, falls sich ein dringender Tatverdacht auf ein Katalogdelikt gegen ihn ergeben würde, nicht gegen ihn verwendet würden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass im damaligen Zeitpunkt keine Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde gegen ihn beantragt worden war, was dem damaligen Stand der Dinge entsprach.