Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht auch das in der Beschwerde zitierte Verbal im Rahmen der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020 (dort S. 7 Z. 245-249), wonach hinsichtlich der Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit technischen Massnahmen gewonnen worden waren, keine Genehmigung für die Verwendung der Zufallsfunde gegen ihn beantragt worden sei, nicht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein (dringender) Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte. Erwähntes Verbal zeigt vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht der Auffassung war,