rers als Auskunftsperson unmittelbar nach der Hausdurchsuchung noch nicht geschehen war. Insbesondere waren zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 auch die beiden zu jenem Zeitpunkt bei ihm beschäftigten Haushaltskräfte noch nicht befragt worden. Erst aufgrund der am 14. Januar 2020 zeitlich nach der Hausdurchsuchung und der Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson (Beginn der Einvernahme um 12:15 Uhr) durchgeführten Befragungen von I.________ (Beginn der Einvernahme um 14:32 Uhr) und J.___