Zumal die Hausdurchsuchung der Sicherung von Tatspuren und Beweismitteln im Verfahren gegen die vorerwähnten Beschuldigten diente, bedurfte es dafür keines Verdachts gegen den Beschwerdeführer. Soweit er geltend macht, spätestens nach Durchführung der Hausdurchsuchung hätte die Genehmigung des personellen Zufallsfund erwirkt werden müssen, gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Datenträger, insbesondere Mobiltelefone und Notizen, erst noch ausgewertet werden mussten, was im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdefüh-