8.2.2 Was die beim Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurchsuchung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese im Strafverfahren gegen F.________, E.________ und G.________ angeordnet wurde (vgl. dazu den Durchsuchungsbefehl vom 3. Januar 2020). Zumal die Hausdurchsuchung der Sicherung von Tatspuren und Beweismitteln im Verfahren gegen die vorerwähnten Beschuldigten diente, bedurfte es dafür keines Verdachts gegen den Beschwerdeführer.