Obschon es zutrifft, dass sich aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) effektiv auch belastendes Material betreffend den Beschwerdeführer ergeben hat, waren seine Rolle und sein Kenntnisstand im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Anhaltung vom 14. Januar 2020 noch unklar und die Strafverfolgungsbehörden fokussierten sich auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits Beschuldigten F.________, E.________ und G.________. Zwar war im TK-Gespräch 1000113526239 vom 7. August 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und F._______