7.6.3 Nach dem Gesagten gelangte das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 zu Recht zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen ist. Damit liegt ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO vor. 7.7 Zum dringenden Tatverdacht des Wuchers gemäss Art.