gegoltenen Arbeitsleistungen der (mindestens) 15 Haushaltskräfte unrechtmässig bereichert und aus Gewinnsucht gehandelt habe, zu Recht als schlüssig. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft die qualifizierte Tatbegehung nur behauptet hat, um die Genehmigung des personellen Zufallsfundes zu erwirken, bestehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte. 7.6.3