Die Abklärungen im Rahmen der Aktion C.________ ergaben weiter, dass die beim Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmerinnen Leistungen zu erbringen hatten, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend: GAV) und der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (nachfolgend: NAV Hauswirtschaft) standen (vgl. dazu auch die J.________ und I.________ an-