Als zwei Arbeitnehmerinnen benötigt wurden, überwies der Beschwerdeführer F.________ monatlich rund CHF 5'500.00 (ebenfalls inkl. der Entschädigung für die Hauswartstätigkeit von E.________ [vgl. TK-Nr. 1000116922057 vom 1. November 2019 und auch TK-Nr. 1000117707802 vom 5. November 2019]). Ähnliche Beträge sind denn auch aus den durch die Staatsanwaltschaft edierten Kontoauszügen des Kontos O.________ von F.________ bei der P.________ ersichtlich.