__ erlangten Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass er die Haushaltskräfte im Wissen um den ihnen effektiv bezahlten, in einem Missverhältnis zur geleisteten Arbeit stehenden Lohn beschäftigte. Den Gesprächsabschriften kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den für die Arbeitsleistung der Haushaltskräfte vereinbarten Lohn jeweils an F.________ bezahlte. Zunächst wurden pro Monat ca. CHF 3'500.00 an F.________ überwiesen, wobei darin auch noch mind. CHF 500.00 für die Hauswartstätigkeit von E.________ enthalten waren. Als zwei Arbeitnehmerinnen benötigt wurden, überwies der Beschwerdeführer F._____