1 des Dispositivs des Genehmigungsentscheids KZM 22 116 vom 20. Oktober 2022) bejaht werden durfte und/oder ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, kann offengelassen werden. 7.6.2 Darüber hinaus war auch der Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen.