12 Tatverdacht der Förderung des illegalen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO war somit zu bejahen. Ob mit dem Zwangsmassnahmengericht auch die Tatbestandsvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs des Genehmigungsentscheids KZM 22 116 vom 20. Oktober 2022) bejaht werden durfte und/oder ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, kann offengelassen werden.