a AIG, zu bejahen: 7.6.1 Wie die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 zutreffend ausführt und vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt wird, ergab sich aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer zunächst eine, später zwei Haushaltskräfte für jeweils drei Monate beschäftigte (vgl. TK-Nr. 1000094419527 vom 18. Juli 2019 und TK-Nr. 1000116922057 vom 1. November 2019). Zum modus operandi geht aus den transkribierten Gesprächen hervor, dass die Haushaltskräfte jeweils durch F.___