116 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgt daher nur eine summarische Prüfung (dazu sogleich E. 7.6). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. 7.6 Entgegen dem Beschwerdeführer ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen: 7.6.1