Dadurch, dass er die Arbeitsleistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen von F.________ mit einem deutlich zu geringen Lohn abgalt, handelte der Beschuldigte aus Gewinnsucht. Er bereicherte sich durch Verminderung seiner Passiven unrechtmässig an der ungenügend abgegoltenen Arbeitsleistung dieser Haushaltskräfte.