Dies tat er offensichtlich einzig zu dem Zweck, sie illegal und zu einem wesentlich zu tiefen Lohn, mithin unter Missachtung der objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss GAV/NAV, zu beschäftigen. Er tat dies ferner im Wissen darum, dass sich diese Personen, die einzig zum Zweck der illegalen Erwerbstätigkeit einreisten, ab dem ersten Tag ihrer Einreise rechtswidrig in der Schweiz aufhielten. Dadurch, dass er die Arbeitsleistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen von F.________ mit einem deutlich zu geringen Lohn abgalt, handelte der Beschuldigte aus Gewinnsucht.