269 Abs. 2 und 3 StPO erforderlich. Die Überwachung muss in Bezug auf die vermutete Straftat verhältnismässig sein. Das Subsidiaritätsprinzip muss nicht eingehalten werden, weil die Überwachung ja schon läuft und sich die Frage nach anderen Mitteln zur Aufklärung nicht stellt (HANSJAKOB/PARAJOLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 81; vgl. auch JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 N. 21). Nach der Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.