7. 7.1 Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Zwangsmassnahmengericht die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes zu Recht bejaht hat. 7.2 Wie erwähnt (E. 4.3 hiervor), können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Zur Genehmigung von Zufallsfunden aus der Überwachung von Inhalten ist in materieller Hinsicht ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO erforderlich.