Wie erwähnt (E. 3 hiervor) hat das Zwangsmassnahmengericht den Zufallsfund am 20. Oktober 2022 genehmigt. Der Beschwerdeführer rügt, es seien weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes erfüllt gewesen, sodass die Genehmigung hätte verweigert werden müssen.