gestellten Nahrungsmittel sowie des mutmasslich illegalen Aufenthalts der betroffenen Haushaltskräfte (vgl. dazu auch Ziffer 61 der Beschwerde, das Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 sowie den Anzeigerapport vom 9. August 2022 sowie E. 7.5.1 hiernach). Bei den erwähnten Erkenntnissen betreffend den Beschwerdeführer handelt es sich um einen genehmigungsbedürftigen personellen Zufallsfund (vgl. dazu auch BGE 144 IV 254 E. 1.3 und E. 1.4.2). Wie erwähnt (E. 3 hiervor) hat das Zwangsmassnahmengericht den Zufallsfund am 20. Oktober 2022 genehmigt.