6. Unbestritten ist, dass erst aufgrund der im Anzeigerapport vom 9. August 2022 aufgeführten 15 Telefongespräche, welche im Laufe der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ aufgezeichnet und transkribiert wurden, bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer von F.________ angeworbene und angestellte Haushaltskräfte beschäftigte. Darüber hinaus ergaben sich aus der Überwachung Erkenntnisse hinsichtlich der Personalien der beschäftigten Personen, der Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Arbeitseinsätze, Tätigkeiten etc.), der Entlöhnung, der Zeiträume, in denen die Personen beim Beschwerdeführer beschäftigt waren, der zur Verfügung