9 Die Sache ist mithin beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.