Weiter wurden dem Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensakten, insbesondere der Anzeigerapport vom 9. August 2022 inkl. Beilagen, eingereicht. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des personellen Zufallsfundes erfüllt waren und setzt sich dabei mit den dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Unterlagen, namentlich dem Anzeigerapport vom 9. August 2022, dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020, dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. Januar 2020, den Protokollen der Einver-