Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht immerhin hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überlegungen der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch inkl. Beilagen als schlüssig erachtet und sich diese zu eigen gemacht hat. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist umfassend. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sind namentlich auch Ausführungen zum dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, vorhanden.