gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht immerhin hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überlegungen der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch inkl. Beilagen als schlüssig erachtet und sich diese zu eigen gemacht hat.