Dass das Genehmigungsverfahren noch vor Beendigung der Überwachung, aus der die Zufallsfunde stammen, eingeleitet und eine solche angeordnet wird, ist nicht erforderlich. Vielmehr kann die Genehmigung auch nach Einstellung der Überwachung noch erteilt werden, wenn eine solche zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr notwendig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.3 mit Verweis auf BK 19 67 vom 25. April 2019 E. 6.4 sowie JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art.