Entscheidend ist jedenfalls, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder dem Verdächtigen vorgehalten werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.3 und BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.2 mit Hinweis). Dass das Genehmigungsverfahren noch vor Beendigung der Überwachung, aus der die Zufallsfunde stammen, eingeleitet und eine solche angeordnet wird, ist nicht erforderlich.