Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zufallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024