278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Ferner können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). In diesen Fällen (Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO) ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an (dazu sogleich E. 4.4) und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO).