4. 4.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person (und in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden. Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 Bst. b und c StPO).