verwendet werden dürfen. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass Raum- und Hintergrundgespräche aufgenommen worden wären und die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht daraus gewonnene Erkenntnisse unterbreitet hätte, erfolgen nachstehend keinerlei Ausführungen zu Art. 280 Bst. a (i.Vm. Art. 278) StPO. Nach Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen (unter anderem erneuter Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person [delegiert am 28. September 2023 und staatsanwaltschaftlich am 26. November 2024], Beizug von im Strafverfahren BA 19 241 durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernahmen sowie rechtshilfeweise Einvernahmen von M._